Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I. Lieferungen und Leistungen

1. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen der Unternehmensgruppe Abwaclean bestehend aus Abwaclean EWU GmbH und STEINLE WATERTECHNOLOGY, im folgenden STEINLE, sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen der Vertragsparteien maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, im folgenden AG, gelten jedoch nur insoweit, als STEINLE ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Grundlage für alle Lieferungen und Leistungen seitens STEINLE sind die mit dem AG festgelegten und abgestimmten Leistungsbeschreibungen mit der Aufgabenstellung für die STEINLE Anlagen. Die Verfahrensbeschreibungen werden erstellt und werden nach Unterzeichnung Auftragsbestandteil.

3. Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG oder wegen sonstiger vom AG zu vertretender Umstände für STEINLE zusätzlicher Aufwand, wird dieser vom AG zu den vereinbarten oder hilfsweise branchenüblichen Sätzen vergütet. Ferner sind STEINLE die tatsächlich durch den Mehraufwand entstandenen Kosten zu ersetzen.

II. Angebot und Angebotsunterlagen

1. Angebote basieren auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Produktwasseranalysewerte und Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind frei bleibend und unverbindlich. Sie werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt einer                Auftragsbestätigung von STEINLE sind. Konstruktions- und Materialänderungen behält STEINLE sich ausdrücklich vor, soweit diese Änderungen für den AG zumutbar sind.

2. Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Angebotsunterlagen bleiben vorbehalten. Diese Unterlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von STEINLE weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auch die Verwertung zur Selbstanfertigung von Geräten und Teilen ist nicht gestattet. Die Angebotsunterlagen sind STEINLE auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird und für den AG eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung nicht besteht.

III. Preise und Zahlungskonditionen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, Transport, Montage und Inbetriebnahme zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

2. Die Beträge für die Lieferungen und Leistungen werden wie folgt in Rechnung gestellt:

50 % Anzahlung unmittelbar nach Erhalt der Auftragsbestätigung

30 % nach der halben Lieferzeit

10 % bei Meldung der Versandbereitschaft

  5 % nach Montagebeginn

  5 % nach Inbetriebnahme

3. Sämtliche Rechnungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4. STEINLE ist berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

5. Der AG ist nicht berechtigt, gegen STEINLE gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne Zustimmung von STEINLE an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt unmittelbar kraft Gesetzes gegen STEINLE entstandene Forderungen und Rechte. § 354a HGB bleibt unberührt.

6. Darüber hinaus ist STEINLE berechtigt, die Leistung zu verweigern, wenn aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes zu befürchten ist, die Gegenleistung des AG nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten, es sei denn, der AG bewirkt unabhängig von dem Lieferumfang die Gegenleistung im Voraus oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kreditversicherer von STEINLE es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Preis für den Liefergegenstand aus Bonitätsgründen des AG zu versichern.

IV. Eigentumsvorbehalt und Versicherung

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von STEINLE bis zur Erfüllung sämtlicher ihr zustehender Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die STEINLE zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird STEINLE auf Wunsch des AG einen entsprechenden Teil der        Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem AG eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, dass der AG von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Vergütungen oder Eingriffen Dritter hat der AG STEINLE unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STEINLE zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der AG ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. STEINLE ist berechtigt, alle Lieferungen auf Kosten des AG gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der AG selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

V. Lieferungen und Liefer- und Annahmeverzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom AG zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigung und Freigaben,      insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den AG voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn STEINLE die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt STEINLE in Verzug und erwächst dem AG hieraus ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung für jede volle Woche des Verzugs von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen zu verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Setzt der AG STEINLE – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der AG im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.

5. Der AG ist verpflichtet, auf Verlangen STEINLE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung weiter auf Lieferung besteht und/oder welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

6. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist STEINLE berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den AG über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

VI. Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk ohne Verpackung vereinbart.

2. Die Gefahr geht in allen Fällen – einschließlich der Gefahr der Beschlagnahme – auch bei frachtfreier Lieferung mit der Aushändigung des Liefergegenstands an die Transportperson auf den AG über. Dies gilt auch, wenn STEINLE selbst transportiert oder transportieren lässt, selbst wenn STEINLE die Versendung auf eigene Kosten oder die Anfuhr übernommen hat. Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des AG liegen, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstands auf den AG über.

3. Sofern der AG dies wünscht wird STEINLE die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der AG.

VII. Montage, Inbetriebnahme, Kundendienst und Wartung

1. Soweit STEINLE zur Montage und/oder Inbetriebnahme der gelieferten Ware verpflichtet ist, hat der AG alle Vorrichtungen und sonstigen Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ungehinderte Durchführung erforderlich sind. Der AG unterstützt STEINLE bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich, indem er

z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume etc. zur Verfügung stellt. Diese Verpflichtung gilt in gleicher Weise für Kundendienst und Wartungsarbeiten.

2. Die Abnahme der Leistung von STEINLE erfolgt durch Unterschrift auf dem Kundendienst- bzw. Reparaturauftrag oder auf gesonderten Vordrucken. Erfolgt keine solche Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung der Fertigstellung als abgenommen, spätestens jedoch mit Inbetriebnahme der Anlage. In der Mitteilung weist STEINLE auf diese Folgen des Fristablaufs hin.

VIII. Mängelrechte

1. Der AG muss die gelieferte Ware unmittelbar nach Erhalt auf Mängel untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware, schriftlich anzeigen unter Hinzufügen von Fotographien der gerügten Liefergegenstände. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt    werden können, sind STEINLE unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

2. Bei Lieferung mangelhafter Ware ist STEINLE zur Nacherfüllung, d.h. nach Wahl von STEINLE zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung mangelfreier Ware berechtigt. STEINLE ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn beide Arten der Nacherfüllung für STEINLE nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Anstelle der Nacherfüllung kann dann Minderung des vereinbarten Preises verlangt werden oder -sofern es sich nicht nur um einen unerheblichen Mangel handelt- vom Vertrag Vertrag zurückgetreten werden.

3. Ist lediglich ein Ersatzteil der Anlage auszuwechseln, kann STEINLE vom AG die eigenhändige Auswechslung des von STEINLE zur Verfügung gestellten Ersatzteiles verlangen. Die Kosten hierfür trägt STEINLE.

4. Der AG hat STEINLE auf seine Gefahr den mangelhaften Liefergegenstand zur Nacherfüllung zu übersenden, sofern noch kein bestimmungs-gemäßer Einbau erfolgt ist.

5. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist endgültig fehl, kann der AG nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist nicht möglich, sofern es sich nur um einen unerheblichen Mangel handelt. Weitere Rechte aufgrund der Lieferung mangelhafter Ware bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII. dieser Bedingungen.

6. Für Mängel, die ursächlich darauf beruhen, dass der AG die laufenden Wartungen entsprechend der übergebenen Betriebs- und Wartungsanleitungen von STEINLE nicht oder fehlerhaft vornimmt und/oder nicht die von STEINLE empfohlenen oder gelieferten Chemikalien benutzt, besteht keine Gewährleistung.

Ebenfalls von der Gewährleistung ausgenommen sind die normale Abnutzung von Verschleißteilen (insbesondere von Elektroteilen, wie etwa Pumpen, Elektronikteile, Steuerventile, Filter) Frost und Wasserschäden und Schäden durch unsachgemäße Benutzung oder Bedienung.

7. Die Mängelrechte erstrecken sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom AG vorgesehenen Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.

8. Mängelrechte stehen nur unmittelbar dem AG zu; sie sind nicht übertragbar.

9. Mängelrechte verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware.

IX. Haftung

1. Der Lieferant haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie nach dem                  Produkthaftungsgesetz. Des Weiteren haftet Lieferant bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

2. Im Übrigen haftet der Lieferant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

3. Die Haftung des Lieferanten sowie die seiner gesetzlichen Vertreter Erfüllungsgehilfen gemäß Abs. (2) ist bei fahrlässigem Handeln Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen haftet der Lieferant gemäß Abs. ausgenommen bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Die Deckungssummen betragen € 1,5 Mio. für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis.

4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Rücktritt, Ausschluss der Leistungspflicht

1. Der AG kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn STEINLE die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang auf den AG insgesamt unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den AG ohne Interesse ist; Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen.

Weitergehende Ansprüche des AG STEINLE gegenüber ausgeschlossen.

2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, hat STEINLE Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

 

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht und Sonstiges

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung Eschbach in Baden-Württemberg.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Amtsgericht Staufen Baden-Württemberg.

3. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen geltenden Regelungen, insbesondere des Haager Einheitlichen Kaufrechts und des UN-Kaufrechts.

4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird davon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Eschbach, 19.10.2023

Thomas Steinle, Inhaber